Wichtige Information für unsere Kunden
Die gesetzlichen Vorgaben für den Kassenplatz
Die digitale Aufbewahrungspflicht und die Auswirkungen auf den Kassenplatz
Mit Schreiben vom 26.11.2010
verschärfte das Bundesfinanzministerium
die bisher geltenden
Bestimmungen für die Aufzeichnungen von Bargeschäften mittels Registrierkassen bzw. die
Aufbewahrung und Zugriffsmöglichkeiten der digitalen Unterlagen deutlich.
Die wichtigsten Regelungen haben wir nachstehend zusammengefasst.
Unterlagen, die mit Hilfe einer Registrierkasse erstellt worden sind, müssen für die Dauer der
Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren
• jederzeit verfügbar
• unverzüglich lesbar und
• maschinell auswertbar
•
(digitale Aufzeichnung auf SD-Speicherkarte, USB-Stick oder per
•
PC-Programm im Hintergrund, GDPdU-Format)
aufbewahrt werden (lt. § 147, Abs. 2 der Abgabenverordnung).
Die Registrierkassen und nachgeordnete PC-Systeme müssen den
Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchhaltung (GoBS) und den
Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (
GDPdU
)
entsprechen.
Die Daten müssen unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung
(Zusammenfassung der einzelnen Buchungen im täglichen oder monatlichen Z-Bericht) ist
unzulässig. Ebenso reicht das Aufbewahren der Daten in ausschließlich gedruckter Form
(Tages-Z-Bericht oder Journalstreifen) nicht aus!!!
Steuerlich relevante Daten sind demnach auch:
Journaldaten
Auswertungen
Programmierdaten und Stammdatenveränderungen (z.B. Preisänderungen)
Die Einsatzorte und Einsatzzeiträume der Registrierkassen (z.B. Sonderkasse für Veranstaltungen)
sind ebenfalls zu protokollieren und aufzubewahren.
Dies gilt auch für Bedienungs- und Programmieranleitungen.
Die Bedienungsanleitung und die Programmieranleitung müssen vorhanden sein.
In diesem Zusammenhang entstehen Fragen,
die wichtigsten haben wir kurz aufgelistet:
Grundsätzlich gilt:
Die Feststellun
g
slast liegt beim Steuerpflichti
g
en!!!
Frage:
Brauche ich eine digitale Journalaufzeichung für meine Kasse?
Ja, mit Schreiben vom 26.11.2010 hat das Bundesfinanzministerium für Finanzen die Regelungen
in Bezug auf die Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei BARGESCHÄFTEN (gilt auch für Karten-
zahlungen) erheblich verschärft. Es müssen steuerlich relevante Daten unveränderbar und
vollständig aufbewahrt werden.
Die Daten müssen maschinell auswertbar zur Verfügung stehen (GDPdU-Format).
Frage:
Muss ich mein Kassensystem nachrüsten?
Ja, das Bundesfinanzministerium schreibt vor, dass Steuerpflichtige mögliche technische Anpassungen
und Erweiterungen Ihres Kassensystems - soweit technisch möglich - vornehmen lassen müssen, um den
gesetzlichen Regelungen zu entsprechen. Sollte Ihr Kassensystem nachrüstbar sein, empfehlen
wir dringend und zeitnah die Nachrüstung!
Für eine Überprüfung stehen wir Ihnen (kostenlos) zur Verfügung.
Frage:
Was ist, wenn mein Kassensystem nicht mehr nachgerüstet werden kann?
Falls Ihr Kassensystem nicht nachgerüstet werden kann, gilt eine Härtefallregelung (Übergangs-
regelung) bis zum 31.12.2016. Die Härtefallregelung führt in der Praxis dazu, dass die Beteiligten
(Kassenlieferanten, Steuerberater und auch der Steuerpflichtige) oft davon
ausgehen, dass sich bis
Ende 2016 nichts ändert.
–
Das ist jedoch nicht so !!!
Um steuerlich auf der sicheren Seite zu sein, ist es erforderlich
,
zeitnah zu handeln.
Wir bieten Ihnen komfortable und betriebswirtschaftlich sinnvolle Lösungen für die Um- oder Nachrüstung vieler
Kassenmodelle. Bei älteren Kassenmodellen wird eine Nach- bzw. Umrüstung
nicht mehr möglich sein. In diesen Fällen ist zwingend eine Neuanschaffung notwendig.
Sprechen Sie uns an, wir helfen ihnen mit einer maßgerechten Lösung weiter !
Wentingmann GmbH, Kassensysteme
59063 Hamm, 15.12.2012
Telefon 0 23 81 - 30 60 20
www.kassen-wentingmann.de