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Mitteilungspflicht

Mitteilungspflicht gem. § 146 Abs . 4 AO für

elektronische Aufzeichnungssysteme (Registrierkassen)

Mit Schreiben vom 28.6.2024 hat das MBF (Finanzministerium) bekanntgegeben,

dass ab dem 1.1.2025 die Bereitstellung der elektronischen Übermittlungs-

möglichkeit für die Anschaffung oder die Außerbetriebnahme  von elektronischen

Aufzeichnungssystemen (Registrierkassen) freigegeben ist.

Was bedeutet das für Sie?

Vor

 dem 1.7.2025  angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme (Registrier-

kassen) müssen bis zum 31.7.2025 gemeldet  werden.

Nach

 dem 1.7.2025  angeschaffte Registrierkassen müssen innerhalb von 30 Tagen

nach der Anschaffung dem Finanzamt gemeldet werden.

Welche Informationen müssen gemeldet werden?

• Name und Steuernummer der steuerpflichtigen Person

• Seriennummer und Zertifizierungs-lD der TSE (technische Sicherheitseinrichtung)

• Art der elektronischen Registrierkasse

• Anzahl der eingesetzten elektronischen Registrierkassen

• Seriennummer der elektronischen Registrierkasse

• DATUM der Anschaffung

• DATUM der Außerbetriebnahme

Wie kann die Mitteilung vorgenommen werden?

• Direkteingabe im ELSTER-Formular auf

www.elster.de

 

• Durch Mithilfe Ihrer Steuerberaterin / Ihres Steuerberaters

Bei Fragen zum Thema rufen Sie uns gerne an: 02381-306020

Ordnungshalber weisen wir als Wentingmann GmbH  Kassensysteme  darauf hin, dass wir in steuerlichen

und juristischen Fragen nicht beratend tätig werden dürfen. Diese Informationen ersetzen daher keine

fachkundige Beratung beispielsweise durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.

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