Mitteilungspflicht gem. § 146 Abs . 4 AO für
elektronische Aufzeichnungssysteme (Registrierkassen)
Mit Schreiben vom 28.6.2024 hat das MBF (Finanzministerium) bekanntgegeben,
dass ab dem 1.1.2025 die Bereitstellung der elektronischen Übermittlungs-
möglichkeit für die Anschaffung oder die Außerbetriebnahme von elektronischen
Aufzeichnungssystemen (Registrierkassen) freigegeben ist.
Was bedeutet das für Sie?
Vor
dem 1.7.2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme (Registrier-
kassen) müssen bis zum 31.7.2025 gemeldet werden.
Nach
dem 1.7.2025 angeschaffte Registrierkassen müssen innerhalb von 30 Tagen
nach der Anschaffung dem Finanzamt gemeldet werden.
Welche Informationen müssen gemeldet werden?
• Name und Steuernummer der steuerpflichtigen Person
• Seriennummer und Zertifizierungs-lD der TSE (technische Sicherheitseinrichtung)
• Art der elektronischen Registrierkasse
• Anzahl der eingesetzten elektronischen Registrierkassen
• Seriennummer der elektronischen Registrierkasse
• DATUM der Anschaffung
• DATUM der Außerbetriebnahme
Wie kann die Mitteilung vorgenommen werden?
• Direkteingabe im ELSTER-Formular auf
www.elster.de
• Durch Mithilfe Ihrer Steuerberaterin / Ihres Steuerberaters
Bei Fragen zum Thema rufen Sie uns gerne an: 02381-306020
Ordnungshalber weisen wir als Wentingmann GmbH – Kassensysteme – darauf hin, dass wir in steuerlichen
und juristischen Fragen nicht beratend tätig werden dürfen. Diese Informationen ersetzen daher keine
fachkundige Beratung beispielsweise durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.
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