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Bitte beachten Sie: Wir als KASSEN WENTINGMANN GMBH können und dürfen weder steuerberatend noch rechtsberatend tätig werden. Die nachfolgenden Informationen sind sorgfältig und gründlich zusammengetragen worden. Eine Haftung für Vollständigkeit und Richtigkeit können wir nicht übernehmen. Für rechtsverbindliche Informationen wenden

Sie sich bitte an Ihren Steuerberater bzw. Rechtsanwalt.

Der Termin 1. Januar 2020 ist verschoben worden,

stimmt das?

Nein! Die zuständigen Finanzbehörden halten an dem Termin 1.Januar 2020 für den Einsatz der TSE an den Kassen fest. Da es absehbar ist, dass es zu diesem Zeitpunkt

keine flächendeckende Verfügbarkeit der Technischen Sicherheitseinrichtungen geben wird, wird offenbar derzeit (Stand August 2019) eine sogenannte „Nichtbeanstandungs-

regelung“ in Erwägung gezogen. D.h. dass es nicht beanstandet wird, wenn keine TSE eingesetzt wird, falls diese bereits in Auftrag gegeben wurde und noch nicht lieferbar ist.

Muss ich für jeden Verkauf einen Bon ausgeben?

Ja! Ab dem 1. Januar 2020 gilt eine Belegausgabepflicht für Geschäftsvorfälle, die mittels eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst wurden. Im Einzelfall kann eine Befreiung von dieser Pflicht beantragt werden, falls sachliche oder persönliche Härten vorliegen.

KASSE 2020 ... aber sicher!


Mit dem „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“

sind im Dezember 2016 von Bundestag und Bundesrat die Regelungen für den Einsatz

von Kassensystemen und Registrierkassen deutlich verschärft worden.

Erste Änderungen, wie z.B. die Einführung der „Kassennachschau“ sind bereits

seit 2018 in Kraft.

Mit dem 1. Januar 2020 werden nun die Kernpunkte der neuen Vorschriften verbindlich. Dabei handelt es sich um den Einsatz einer sogenannten „zertifizierten Technischen Sicherheits-

einrichtung (TSE)“ mit der Kasse, einer Belegausgabepflicht und einer Meldepflicht für die Kassen und Technischen Sicherheitseinrichtungen. Darüber hinaus können bei Verstößen gegen die neu eingeführten Pflichten Bußgelder bis zu einer Höhe von 25.000 Euro im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens fällig werden.


Alle aktuellen Modelle werden nachrüstbar sein

Das Wichtigste vorab: Die aktuellen Kassensysteme SAMPOS ECR-120, NR-420, NR-510 und die Modelle SAMPOS ECR 900 werden mit einer zertifizierten Technischen Sicherheits-

einrichtung (TSE) betrieben werden können. Eine Nachrüstung bereits im Einsatz befindlicher Kassen ist kostenpflichtig möglich.


Unkompliziert, praxisnah und sicher

Unser technisches Konzept für die Registrierkassen sieht den Einsatz einer TSE im Formfaktor SD-Karte vor. Dadurch wird die Aus- bzw. Nachrüstung weitestgehend unkompliziert vorgenommen werden können. Die Sicherheitseinheit wird bei vielen Modellen im bereits vorhandenen SD-Kartenslot im Bereich des Druckers eingesetzt werden. Zusätzliche Hardware (bis auf die TSE selbst) wird nicht benötigt.


Neues Datensatzformat für den Datenexport: DSFinV-K

Mit der Einführung der „Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme

(DSFinV-K)“ wird die Struktur der Daten aus Kassensystemen im Rahmen der gesetzlich geforderten „einheitlichen digitalen Schnittstelle“ standardisiert. Dadurch soll die Überprüfung deutlich vereinfacht werden. Wir haben dies für unsere Produkte bereits umgesetzt.

Werden die Kassen mit der PlusBox auch mit der TSE ausrüstbar sein?

Nein. Das ist technisch nicht möglich. Für diese Geräte gilt im Rahmen einer Ausnahmeregelung eine Übergangsphase, die bis zum 31.12.2022 festgelegt worden ist. Danach ist ein Umstieg auf eine TSE-fähige Kasse zwingend notwendig.

Muss die Kasse / TSE bei den Finanzbehörden

gemeldet werden?

Ja, die gesetzlichen Regelungen sehen ab dem 1. Januar 2020 eine Mitteilungspflicht vor. Jedes elektronische Aufzeichnungssystem muss innerhalb eines Monats nach Anschaffung bzw. Außerbetriebnahme den Finanzbehörden gemeldet werden. Vorgesehen ist dies über das ELSTER-Portal. Wann genau das Meldeverfahren verfügbar sein wird, ist momentan (Stand August 2019) noch nicht bekannt. Die Meldepflicht gilt nicht für Kassen, die unter die Ausnahmeregelung fallen.

Für Geräte die nach dem 25.10.2011 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden und

den Anforderungen des BMF Schreibens vom 26.11.2010 entsprechen und die nicht nachgerüstet werden können, gilt im Rahmen einer Ausnahmeregelung eine Über-

gangsphase bis zum 31.12.2022. PC-Kassensysteme sind von dieser Ausnahmeregelung grundsätzlich ausgeschlossen.

Was passiert mit den Kassen, die nicht nachrüstbar sind?

Ja! Ab dem 1.1.2020 gilt ein Verkaufs- und Bewerbungsverbot für Kassensysteme, die nicht mit einer TSE ausgerüstet werden können. Für Kassen, die nachgerüstet werden können, ist dies schnellstmöglich vorzunehmen. Es gibt keine Übergangsfristen.

Bin ich verpflichtet, eine TSE einzusetzen / nachzurüsten?

Die TSE sorgt dafür, dass die von der Kasse erzeugten Daten manipulationssicher sind.

Die Einheit vergibt eigene Nummern für Transaktionen und überwacht Beginn und Ende

der Vorgänge an der Kasse. Prüfungsrelevante Daten werden mit einer digitalen Signatur versehen und verschlüsselt gespeichert. Einige der Informationen müssen zur schnellen und einfachen (Vor Ort-) Überprüfung auf den Kassenbon gedruckt werden. Die auf der TSE gespeicherten Daten können exportiert werden.

Was macht die TSE?

Nein! Zertifiziert werden nicht die Kassen. Es wird lediglich die „Technische Sicherheitseinrichtung (TSE)“ vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert. Die Kassen müssen mit einer zertifizierten TSE ausgerüstet sein.

Muss jede Kasse zertifiziert werden?

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